Neben der Aufbewahrung von Unterlagen im Original gestatteten § 257 Abs. 3 HGB und § 147 Abs. 2 AO auch die elektronische Archivierung rechnungsrelevanter Daten und Dokumente (Buchungsbelege, Rechnungen, Lieferscheine etc.) auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
Das hierzu eingesetzte Verfahren hat dabei, unabhängig von der eingesetzten Technologie und dem eingesetzten Archivierungsverfahren, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu entsprechen.
Diese Anforderungen hat zum einen das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) in der Stellungnahme zur Rechnungslegung"Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren (IDW RS FAIT 3)" und das Bundesfinanzministerium in den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" (Downloadlink) weiter konkretisiert. Zur Sicherstellung der maschinellen Auswertbarkeit der Daten im Rahmen von Außenprüfungen sind weiterhin die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" (Downloadlink) zu beachten.
Auch bei der Auslagerung von Prozessen (Outsourcing) im Rahmen des elektronischen Archivierungsverfahrens, wie bspw. das externe Scannen physischer Belege, haben die gesetzlichen Vertreter bzw. der Buchführungspflichtige sicherzustellen, dass den Anforderungen an die elektronische Archivierung auch durch das Dienstleistungsunternehmen entsprochen wird.
Zur Einhaltung der gesetzlichen Ordnungsmäßigkeitsanforderungen bietet IT AUDIT folgende Unterstützungsleistungen an: