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Glossar Begriffserklärung

Glossar

Chi-Quadrat-Test/Chi²-Test

Der sog. "Chi-Quadrat-Test" basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z.B. verfälschten Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Diese verwendet er entsprechend - wiederum bewusst oder unbewusst - seltener.

Weist ein Unternehmer nun anstelle der tatsächlichen Zahlen frei erfundene aus, kommt dieser psychologische Faktor zum Tragen. Bei längeren, zufällig zustande gekommenen Zahlenkolonnen ist davon auszugehen, dass jede Ziffer in etwa den gleichen Anteil hat (z.B je 10 Prozent für die Ziffern 0 bis 9). Verglichen wird bspw. die letzte Ziffer vor dem Komma. Mit dem Test wird die Abweichung der tatsächlichen Häufigkeit der einzelnen Ziffern von der erwarteten Gleichverteilung ermittelt und analysiert. Die Lieblingszahlen sollten bei einer fingierten Buchhaltung nun deutlich häufiger als erwartet vorkommen, Zahlen, gegen die eine Abneigung besteht, eher seltener.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wendet die Finanzverwaltung diese statistische Methode an und versucht dadurch den Nachweis zu führen, dass z.B. Tageseinnahmen verfälscht aufgezeichnet sind. Wenn nun die Abweichungen systematischen Charakter haben, gilt die formelle und sachliche Ordnungsmäßigkeit der Buchführung als widerlegt.

Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Beschl. v. 14.08.2003, 8 V 2651/03) hat in einem Beschluss festgestellt, dass der "Chi-Quadrat-Test" allenfalls Anhaltspunkte dafür liefern kann, dass Kassenaufzeichnungen unrichtig sein können. Selbst bei einem festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs könne der Test nicht nachweisen, dass der Zuwachs aus unversteuerten Einnahmen stamme. Nachweis könne allerdings eine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung sein.

Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass das Ergebnis des "Chi-Quadrat-Tests" nicht alleine zur Hinzuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung berechtigt. In einem weiteren Verfahren entschied ein anderer Senat des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Beschl. v. 10.11.2003, 6 V 4562/03), dass durch den Test die materielle Unrichtigkeit der Kassenaufzeichnungen erhärtet wird. Dieser Senat lässt bei mangelhafter Kassenführung Hinzuschätzungen nach einem Zeitreihenvergleich zu.

 
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